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Über 30 Jahre fachanwaltliche Erfahrung
im Arbeitsrecht

Wir fordern Ihr Recht ein. Bei einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung gibt es Vieles zu beachten. Vertrauen Sie daher auf unsere Erfahrung und unsere Professionalität.
Unsere Anwälte verfügen über eine umfassende Expertise auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und beraten Sie umfänglich. In Absprache mit Ihnen prüfen die Fachanwälte unserer Kanzlei, welche Vorgehensweise die richtige ist und erstellen eine individuelle Strategie nach Ihren Vorstellungen.

Wir setzen uns für eine gerechte Abfindung oder Weiterbeschäftigung bei Ihrem Arbeitgeber ein.

Das sagen unsere Mandanten auf anwalt.de

Sehr gute Beratung bzgl. Aufhebungsvertrag & Arbeitszeugnis

Herr Aretz nimmt sich auch kurzfristig Zeit für angefragte Beratungsgespräche und liefert eine kompetente und seriöse Beratung. Sehr empfehlenswert!

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Hat sich Zeit genommen für eine präzise Analyse der Situation/Ausgangslage und das Anliegen des Kunden/Mandanten. Kundenfreundliche Beratung mit genauer […]

Forderung gegen den AG anläßlich einer betriebsbedingten Kündigung

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Kündigung falsch ausgestellt. Urlaubstage noch offen gewesen.

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Mit Kompetenz und Herzblut kämpfen wir für Ihr Recht auf eine faire Zukunft

Kündigung. Schockstarre. Ein Rauswurf verletzt und macht wütend. Und er schmerzt finanziell. Wer seinen Job verliert, dem wird oftmals der Boden unter den Füßen weggezogen. Um solch eine existenzielle Krise zu bewältigen, braucht es Zeit und Kraft – aber auch einen verlässlichen Partner in Rechtsfragen.

Sobald der erste Schock verdaut ist, sollten Sie handeln. Wir sind dann für Sie da. Mit Sachverstand und Engagement setzen unsere Fachanwälte sich für Sie ein und sorgen dafür, dass Sie bald wieder Hoffnung schöpfen und einen Neuanfang starten können.

Unsere Kanzlei in Zahlen

mehr als 130.000
Mandate

in den letzen 30 Jahren bearbeitet

über 20
Fachanwaltstitel

qualifizieren unsere Fachanwälte

4,9/5
Durchschnittsbewertung

auf anwalt.de von höchst zufriedenen Mandanten erhalten

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Grundsätzlich ja. Er muss dazu auch regelmäßig keinen Grund angeben. Zu prüfen ist dann aber, ob die Kündigung wirksam ist. Dabei stellt sich die Frage, ob die Kündigung die Bedingungen erfüllt, die an die Form einer Kündigung gestellt werden. Ferner stellt sich die Frage, ob Sie den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes genießen.
Es ist sinnvoll, die Wirksamkeit der Kündigung genau zu prüfen, und dann auch binnen drei Wochen seit ihrem Zugang gerichtlich gegen sie vorzugehen.
Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zum Ende der (tarif-)vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist. Wird Ihnen zum 31.05. gekündigt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.05. Einen wichtigen Grund braucht Ihr Arbeitgeber nicht. Wirksam ist die Kündigung aber deshalb noch lange nicht.
Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort bzw. vor Ablauf der Kündigungsfrist. Hierzu braucht Ihr Arbeitgeber einen wichtigen Grund. Die wenigsten fristlosen Kündigungen sind wirksam.
Es ist sinnvoll, die Wirksamkeit der Kündigung genau zu prüfen, und dann auch binnen drei Wochen seit ihrem Zugang gerichtlich gegen sie vorzugehen.
Die Kündigung wird durch den Arbeitgeber ausgesprochen. Sie müssen die Kündigung nur erhalten. Wenn Sie nicht binnen drei Wochen gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen, ist sie wirksam.
Der Aufhebungsvertrag ist eine Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der nur mit Ihrem Einverständnis abgeschlossen werden kann.
Um Nachteile aus dem Aufhebungsvertrag zu verhindern, sollten Sie diesen nicht ungeprüft unterzeichnen.
Nein. Obwohl grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, wird seitens der Arbeitgeber häufig eine Abfindung gezahlt. Diese kann man im Aufhebungsvertrag oder im Rahmen der Kündigungsschutzklage mit dem Arbeitgeber verhandeln. Häufig schlägt auch das Gericht die Regelabfindung (halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr) vor.
Die Ersteinschätzung nach Beantwortung der Frage auf dieser Seite ist kostenlos.
Sollten Sie die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag durch uns prüfen lassen, Kündigungsschutzklage erheben oder nur unsere weitere Beratung in Anspruch nehmen wollen, ist diese Tätigkeit gebührenpflichtig. Unsere KORN Vitus Rechtsanwälte rechnen die erbrachten Leistungen grundsätzlich auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Es ist aber auch die Vereinbarung einer individuellen Vergütung im Rahmen eines Stundenhonorars oder Pauschalhonorars möglich. Dies klären wir im Vorfeld gerne mit Ihnen ab. Sprechen Sie uns an!
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, müssen Sie gegebenenfalls nicht selbst zahlen. Liegt eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung vor, rechnen wir unsere Leistungen mit der Versicherungsgesellschaft ab. Wir können darüber hinaus auch tätig werden, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung zu Unrecht die Deckungszusage verweigert.
Unsere Rechtsanwälte können Sie außerdem dann beauftragen, wenn Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht nach Antrag einen Beratungshilfeschein erhalten haben. Sollte sich aus der Rechtsberatung die Notwendigkeit der Anrufung der Gerichte ergeben, stellen wir in Ihrem Namen den erforderlichen Antrag auf Prozesskostenbeihilfe. In beiden Fällen rechnen wir mit der zuständigen Landesjustizkasse ab, von welcher Ihnen die Beratungskostenbeihilfe und/oder Prozesskostenbeihilfe als zinsloses Darlehen gewährt wird.
Im Arbeitsrecht ergibt sich die Besonderheit, dass man in erster Instanz auch dann, wenn man den Prozess gewinnt, die Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Gewinnen Sie in zweiter oder gar dritter Instanz gilt dies nicht mehr. Dann hat Ihr Arbeitgeber die Kosten dieser Instanzen zu tragen.

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